AGB – INDIVIDUALMESSEBAU
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(STAND: 01.08.2020)
Vertragspartner
Vertragspartner des Vertragspartners ist
Mattfeldt & Sänger Marketing und Messe AG
Vertreten d.d. Vorstand Mithart Günsel
Unterwanger Str. 3
87439 Kempten
§ 1 Geltung
(1) Unsere Angebote und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt) über die von uns angebotenen Waren und Dienstleistungen schließen.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, wenn und soweit wir diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn diese zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.
(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass wir diese im Einzelfall erneut einbeziehen müssen. Ergeben sich Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere aufgrund Änderungen der Rechtsprechung, des Gesetzes, Änderungen in der betrieblichen Organisation (Lieferung, Buchhaltung, Kundenservice etc.) oder sonstigen gleichwertigen Gründen, sind wir berechtigt, diese Bedingungen jederzeit abzuändern; dies gilt jedoch nur, sofern wir den Kunden unter Hervorhebung der getätigten Änderungen und unter Einräumung einer angemessenen Widerspruchsfrist benachrichtigt haben. Widerspricht der Kunde den neuen Bedingungen nicht, werden diese zum Vertragsbestandteil künftiger Verträge.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss, Vertragssprache
(1) Alle Angebote (Kostenvoranschläge) sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Das Angebot ist jeweils bis 30 Tage nach Angebotsdatum gültig; dies gilt auch für unverbindliche Angebote. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung in Textform bei Mattfeldt & Sänger.
(3) Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Auftrages seitens Mattfeldt & Sänger zustande, soweit nicht bereits unser Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet war.
(4) Angaben von Mattfeldt & Sänger zum Gegenstand der Leistung (z.B. Maße, Gebrauchswerte, technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Anderes gilt dann, sofern und soweit Mattfeldt & Sänger eine ausdrückliche Garantie übernimmt.
(5) Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich Produkten und Leistungen durch uns und unsere Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Produkte dar.
(6) Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
(7) Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Vertragspartner ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt.
(8) Mattfeldt & Sänger behält sich das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlagen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Mattfeldt & Sänger weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Mattfeldt & Sänger diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(9) Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
§ 3 Mitwirkung des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbes. alle einzubindenden Inhalte und Materialien (Texte, Bilder, Logos, Tabellen etc.), deren Berücksichtigung er wünscht, in einer für die Umsetzung geeigneten Form bzw. Qualität auf Anforderung unverzüglich zu liefern, sowie alle sonstigen für die Leistung benötigten Informationen, Unterlagen und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Daten und Datenträger müssen virenfrei sein. Der Vertragspartner hat insbes. alle Druckdaten in einer für den Druck geeigneten Form bzw. Qualität entsprechend den vertraglich vereinbarten Vorgaben zu liefern sowie alle für die Online-Verwendung vorgesehenen Daten in einer hierfür geeigneten Form bzw. Auflösung zu liefern.
(2) Unterlässt der Vertragspartner eine vereinbarte Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen, allein vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, hat Mattfeldt & Sänger den Vertragspartner zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist Mattfeldt & Sänger berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. kurzfristige Neubeschaffung von Vertragspartnern) zu verlangen. Hierfür berechnet Mattfeldt & Sänger eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettopreises pro Kalendertag (insgesamt jedoch maximal 5 %), beginnend mit der Abgabefrist. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger gesetzlicher Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass Mattfeldt & Sänger überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(3) Bei der Gestaltung der Inhalte (seien es Inhalte in den Firmenportraits, Printanzeigen, Beilagen, Objektanzeigen) wird der Vertragspartner geltendes Recht beachten und dafür Sorge tragen, dass keine Rechte Dritter, gleich welcher Art, verletzt werden. Stellt Mattfeldt & Sänger nachträglich fest, dass der Vertragspartner geltendes Recht und/oder Rechte Dritter verletzt, so wird Mattfeldt & Sänger diesen hiervon unverzüglich schriftlich unterrichten. Dies gilt insbesondere für Inhalte auf der Webseite des Vertragspartners, auf welche u.U. seitens Mattfeldt & Sänger verlinkt wird.
(4) Soweit die Materialien und Inhalte vom Vertragspartner stammen, gilt:
a) Der Vertragspartner versichert gegenüber Mattfeldt & Sänger, dass sämtliche an Mattfeldt & Sänger übergebenen Materialien frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Designrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte etc. verletzt werden und dass keine Rechtsverletzungen bzgl. dieser Unterlagen etc. bekannt sind oder durch die Übermittlung/Nutzung begangen werden. Für Materialien und Inhalte, die der Vertragspartner bereitstellt, ist ausschließlich dieser verantwortlich.
b) Soweit an irgendwelchen Unterlagen Rechte bestehen, versichert der Vertragspartner, dass die erforderlichen Einwilligungen/Nutzungsrechte vorliegen.
c) Mattfeldt & Sänger behält sich das Recht vor, die Materialien aus begründeten rechtlichen oder unethischen Gründen abzulehnen/nicht zu verwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt bekanntermaßen und/oder offensichtlich urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt oder zu unbilligen Zwecken eingesetzt werden soll.
d) Der Vertragspartner hat Mattfeldt & Sänger zudem folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(1) Informationen über sämtliche Miturheber an den eingebrachten Materialien
(2) Ggf. Beschränkungen des Rechteumfangs bzw. der Art und Weise, auf die das vertragsgegenständliche Material eingebunden werden darf
(5) Mattfeldt & Sänger übernimmt keine Prüfungspflichten, insbes. trifft diese keine Pflicht, die Inhalte oder die Webseite des Vertragspartners auf mögliche Verstöße gegen Rechte Dritter oder auf das Bestehen oder den Inhalt der Lizenzen zu überprüfen.
(6) Vorsorglich stellt der Vertragspartner Mattfeldt & Sänger von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen Mattfeldt & Sänger wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien geltend machen. Mattfeldt & Sänger benachrichtigt den Vertragspartner unverzüglich schriftlich, wenn derartige Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Der Vertragspartner übernimmt alle entstehenden Kosten, die Mattfeldt & Sänger aufgrund einer von ihm verursachten Verletzung von Rechten Dritter, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von Mattfeldt & Sänger bleiben unberührt.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die von uns ausgeschriebenen Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; diese verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk. Kosten für Verpackung, Transport, Porto, Versand, Fracht, Versicherungen oder etwaiger Zoll und andere Gebühren oder öffentliche Abgaben sind darin nicht enthalten und werden separat berechnet.
(2) Die im Angebot genannten Preise wurden auf Basis der vom Vertragspartner geschilderten Auftragsdaten erstellt und gelten unter dem Vorbehalt, dass diese unverändert bleiben. Andernfalls behält sich Mattfeldt & Sänger vor, das Angebot entsprechend anzupassen oder – soweit mit dem Auftrag bereits begonnen wurde – die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
(3) Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Vertragspartner stets die anfallenden Bankspesen.
(4) Wir sind berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen an die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten, dürfen wir die Preise ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Vertragspartner ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Wir werden den Vertragspartner über Änderungen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren.
(5) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Vertragspartners werden dem Vertragspartner zusätzlich berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Vertragspartner wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Vertragspartner veranlasst sind, werden zusätzlich berechnet.
(6) Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Mattfeldt & Sänger. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zu 9% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht Mattfeldt & Sänger eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu.
(7) Soweit der zwischen den Parteien bestehende Vertrag Dienst- und/oder Werkleistungen beinhaltet, hat Mattfeldt & Sänger das Recht, Vorkasse in Höhe von mindestens 60 % zu verlangen. Mattfeldt & Sänger ist berechtigt, mit der Leistung erst dann zu beginnen, wenn die Anzahlung in der vereinbarten Höhe vom Vertragspartner geleistet wurde. Soweit noch weitere Forderungen gegenüber dem Vertragspartner bestehen, behält sich Mattfeldt & Sänger zudem das Recht vor, mit der eigenen Leistung erst nach Eingang aller rückständigen Zahlungen zu beginnen.
(8) Wird Mattfeldt & Sänger nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlung des vereinbarten Preises infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so sind diese berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Dem Vertragspartner steht jedoch das Recht zu, diese Folge durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
(9) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(10) Gerät der Vertragspartner mit einem Betrag von mindestens 10% der offenen Gesamtforderung in Verzug, gilt als vereinbart: Alle Forderungen von uns werden sofort fällig. Wir sind berechtigt, die weitere Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist deren weitere Erfüllung abzulehnen. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, Freigaben, insbesondere von Plänen und Leistungsbeschreibungen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Mattfeldt & Sänger die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist an den vereinbarten Lieferort. Sollte Mattfeldt & Sänger einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
(3) Sofern kein bestimmtes Lieferdatum vereinbart wurde, beginnen sämtliche vereinbarten Lieferfristen mit der Bestätigung des Auftrags durch Mattfeldt & Sänger.
(4) Für die Einhaltung eines Versandtermins ist allein der Tag der Übergabe der Ware durch Mattfeldt & Sänger an das Versandunternehmen maßgeblich.
(5) Mattfeldt & Sänger ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn • die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und zumutbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Mattfeldt & Sänger erkläret sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Verpackungs- und Versandkosten werden in diesem Fall nur einmalig erhoben.
(6) Mattfeldt & Sänger haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch
a) höhere Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen) verursacht sind,
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System erfolgen, gleichwohl wir die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen haben oder
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben,
(7) Im Falle einer nicht von Mattfeldt & Sänger zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware oder einer nicht von Mattfeldt & Sänger zu vertretenden Verzögerung des Auftrages infolge der vorgenannten Ereignisse des Satzes 1, wird der Vertragspartner unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet. Sofern solche Ereignisse Mattfeldt & Sänger die Lieferung oder Leistung unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Mattfeldt & Sänger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit diese nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(8) Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 7 Satz 1 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Vertragspartner objektiv unzumutbar, ist der Vertragspartner berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts durch den Vertragspartner und/oder durch Mattfeldt & Sänger wird die bereits erbrachte Zahlung für den nicht erbrachten Teil unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
(9) Gerät Mattfeldt & Sänger mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(10) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine vereinbarte Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, allein vom Kunden zu vertretenden Gründen, haben wir den Kunden zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Nach Ablauf der gesetzten Frist sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettoverkaufspreises pro Kalendertag (insgesamt jedoch maximal 5 %), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger gesetzlicher Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Mattfeldt & Sänger bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
(3) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Vertragspartner Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
(5) Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der an uns abgetretene Teil der Forderung ist vorrangig zu befriedigen. Der Kunde darf keine Vereinbarung mit seinen Kunden treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen.
(6) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Der Kunde wird die geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Vertragspartnern verlangen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, diesen die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu übergeben.
(7) Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in den mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
(8) Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkte bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gem. der vorstehenden Regelungen beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
(9) Verarbeitung/Verbindung/Vermischung
a) Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Wenn der Wert der Vorbehaltsware jedoch geringer ist als der Wert der uns nicht gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit wir nach dem vorstehend Gesagten kein Eigentum an der Neuware erwerben, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Kunde unser Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des uns gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Fall der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit uns nicht gehörender Ware. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
b) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Abs. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
c) Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
(10) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzerfahrens oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde haftet für alle Kosten, die für die Aufhebung solcher Zugriffe anfallen, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, soweit die Erstattung der Kosten nicht von dem betreffenden Dritten zu erlangen ist. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Vertragspartner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(11) Bei verschuldeten vertragswidrigen Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich erklärt. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die der Kunde uns aus der Geschäftsbeziehung schuldet.
§ 7 Abnahme bei Werkleistungen
(1) Hat Mattfeldt & Sänger etwaige vertraglich vereinbarte Werkleistungen erbracht, gilt nachfolgende Abnahmevereinbarung:
(2) Ist die Leistung durch Mattfeldt & Sänger vollständig erbracht, stellt Mattfeldt & Sänger diese dem Vertragspartner zu dem vereinbarten Termin zur Überprüfung und Abnahme zur Verfügung.
(3) Festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigten den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und sind von Mattfeldt & Sänger anschließend unverzüglich zu beseitigen. Als nicht wesentliche Abweichungen gelten insbesondere Fehler, die keinen oder nur einen unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität oder Verfügbarkeit der Leistung haben.
(4) Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Die Erklärung der Gesamtabnahme, in der das vertragsgemäße Zusammenwirken der Einzelteile festgestellt wird, bleibt jedoch erforderlich.
(5) Wenn der Vertragspartner nach Fertigstellung des Werkes nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm Mattfeldt & Sänger schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert. Mattfeldt & Sänger weist den Vertragspartner im Rahmen der Fertigstellungsanzeige auf den Eintritt der Abnahmefiktion nach Ablauf der Frist hin. Das Werk gilt im Übrigen als abgenommen, wenn die Übergabe beim Vertragspartner erfolgt ist und der Vertragspartner das Werk rügelos in Gebrauch genommen hat.
§ 8 Beanstandungen von Entwürfen/Vor- und Zwischenerzeugnissen
(1) Abweichend von § 7 vereinbaren die Parteien betreffend Entwürfen sowie Vor- und Zwischenerzeugnissen nachfolgende Regelungen.
(2) Mattfeldt & Sänger gibt dem Vertragspartner die Gelegenheit zur Korrektur entsprechender Entwürfe, Vor- und Zwischenerzeugnisse. Der Vertragspartner hat diese unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und binnen drei Werktagen nach Zugang zu widersprechen. Andernfalls gelten diese als genehmigt, sofern die Leistung den vertraglich zugrunde gelegten Anforderungen und der Vorlage des Vertragspartners entspricht. Verlangt der Vertragspartner erhebliche Änderungen, die von der ursprünglichen Vorlage des Vertragspartners abweichen, trägt der Vertragspartner die für die Änderung angefallenen Kosten i.H.v. 150,00 Euro.
(3) Mit der Genehmigung der Entwürfe, Vor- und Zwischenerzeugnisse (sog. Freigabe) geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Vertragspartner über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich anschließenden Fertigungsvorgang entstanden oder erkennbar sind.
§ 9 Miete von Gegenständen
(1) Von Mattfeldt & Sänger vermietete Gegenstände verbleiben im Eigentum von Mattfeldt & Sänger. Der Vertragspartner hat jedoch die Möglichkeit, das Eigentum käuflich gem. gesondertem Angebot zu erwerben.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich und schonend zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Schäden an der Mietsache sind Mattfeldt & Sänger unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Vertragspartner.
(3) Der Vertragspartner haftet Mattfeldt & Sänger für Schäden, die durch die Verletzung seiner ihm obliegenden Obhuts-, Sorgfalts- und Anzeigepflicht schuldhaft verursacht werden. Er haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Handwerker und Personen sowie durch ihn beauftragte Dritte, verursacht werden. Hat der Vertragspartner oder der vorgenannte Personenkreis einen Schaden an der Mietsache verursacht, so hat er diesen Mattfeldt & Sänger unverzüglich anzuzeigen. Mattfeldt & Sänger ist berechtigt, die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Vertragspartners vornehmen lassen, soweit eine solche Schadensbeseitigung möglich und wirtschaftlich zumutbar ist; die Entscheidung hierfür obliegt Mattfeldt & Sänger.
(4) Um-, An- oder Einbauten sowie Installationen oder sonstige Veränderungen an der Mietsache sind nicht zulässig.
(5) Eine Untervermietung der Mietsache oder Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
(6) Mit Beendigung des Mietvertrages hat der Vertragspartner die Mietsache mit sämtlichen sonstigen übergebenen Unterlagen und Gegenständen an einem vereinbarten Termin zu übergeben.
§ 10 Versand, Gefahrübergang
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt Mattfeldt & Sänger die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach billigem Ermessen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht wie folgt auf den Vertragspartner über:
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit der Übergabe bzw. beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt.
b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Aufstellung und Montage, spätestens jedoch mit Abnahme gem. § 7.
(3) Die Gefahr gem. Abs. 2 lit. a) geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Mattfeldt & Sänger dies dem Vertragspartner angezeigt hat.
(4) Ist die Anlieferung aufgrund eines Umstandes, den der Vertragspartner zu vertreten hat unmöglich, oder ist der Vertragspartner in Annahmeverzug, trägt der Vertragspartner die Kosten einer weiteren Lieferung.
§ 11 Mängelrechte
(1) Bei einem Sachmangel der Kaufsache gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften mit nachfolgenden Änderungen.
(2) Der Vertragspartner hat ihm übersandten Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn ein Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder (ii) im Falle von versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach § 13 uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmangels aus. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
a) fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
b) natürlicher Abnutzung von Verschleißteilen entstehen,
c) Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen entstehen,
d) ungeeigneter Lagerbedingungen entstehen,
e) übermäßiger Beanspruchung,
f) ungeeigneter Betriebsmittel oder
g) die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sind insbesondere farblich geringfügige Abweichungen bei farbigen Reproduktionen/Nachdrucken. Vorstehendes gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes.
(4) Mattfeldt & Sänger kann bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, wobei dies nur durch Anzeige in Textform (auch per Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Benachrichtigung über den Mangel erfolgen kann.
(5) Falls die Nacherfüllung gemäß Abs. 4 fehlschlägt, kann der Vertragspartner schriftlich eine weitere angemessene Nachfrist setzen. Schlägt auch diese fehl oder ist eine Nachbesserung für den Vertragspartner unzumutbar ist oder sofern Mattfeldt & Sänger die Nacherfüllung verweigert, ist der Vertragspartner jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(6) Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich verbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gelten die besonderen Bestimmungen des § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 12 Haftung
12.1 Allgemeines
(1) Für eine Haftung von Mattfeldt & Sänger auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
(2) Mattfeldt & Sänger haftet für Schäden unbeschränkt, soweit diese
a) die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind,
b) Mattfeldt & Sänger eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,
c) nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind,
d) an Leben, Körper oder Gesundheit erfolgen oder
e) auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
(3) Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Vertragspartner bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs. 2 lit. b) bis c) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(4) Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung unsererseits nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluß vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
(6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren Mattfeldt & Sänger sich zur Vertragserfüllung bedient.
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12.2 Haftung wegen Verzug
Sofern dem Kunden aufgrund eines von uns zu vertretenden Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung (einschl. des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs 0,5 % der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, höchstens jedoch 5 % der Nettovergütung für die Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.
12.3 Haftung wegen Unmöglichkeit
Mattfeldt & Sänger haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Mattfeldt & Sänger oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Mattfeldt & Sänger ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung von Mattfeldt & Sänger wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der unmöglich gewordenen Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer an Mattfeldt & Sänger etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Verkürzung der Verjährungsfristen
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planung-oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Mattfeldt & Sänger, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Mattfeldt & Sänger eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Werkleistungsansprüchen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Absatz 1 S. 1.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 14 Kündigung bei Dienstleistungen
(1) Soweit der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag eine Dienstleistung zum Inhalt hat, kann dieser nicht ordentlich gekündigt werden.
(2) Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund kann insbesondere bestehen, wenn
a) gesetzliche oder vertragliche Vorschriften durch den Vertragspartner nicht eingehalten werden, er insbesondere seinen Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommt,
b) der Vertragspartner schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften, die für die Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind, oder gegen die guten Sitten verstoßen hat.
c) der Vertragspartner fällige Zahlungen trotz zweifacher Mahnung nicht leistet,
d) der Vertragspartner zahlungsunfähig geworden ist,
e) die Geschäftsräume des Vertragspartners geschlossen werden.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 15 KÜNDIGUNG BEI WERKVERTRÄGEN
(1) Soweit der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag eine Werkleistung zum Inhalt hat, kann dieser durch den Vertragspartner vor Fertigstellung nur unter folgenden Bedingungen gekündigt werden:
a) Die Kündigung ist bis maximal 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich. Veranstaltungsbeginn ist der Zeitpunkt, zu welchem das Werk fertiggestellt sein muss (absoluter Fixtermin).
b) Der Vertragspartner ist zum Zeitpunkt der Kündigung nicht in Verzug mit seiner Mitwirkungsleistung gem. § 3.
(2) Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund kann insbesondere bestehen, wenn
a) gesetzliche oder vertragliche Vorschriften durch den Vertragspartner nicht eingehalten werden, er insbesondere seinen Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommt,
b) der Vertragspartner schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften, die für die Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind, oder gegen die guten Sitten verstoßen hat.
c) der Vertragspartner fällige Zahlungen trotz zweifacher Mahnung nicht leistet,
d) der Vertragspartner zahlungsunfähig geworden ist.
e) die Geschäftsräume des Vertragspartners geschlossen werden,
f) Gründe vorliegen, die die Leistung tatsächlich unmöglich machen,
(3) Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
§ 16 FOLGEN DER VORZEITIGEN KÜNDIGUNG GEM. § 14 ODER § 15
(1) Werden Aufträge seitens des Vertragspartners abgesagt oder reduziert, ohne dass Mattfeldt & Sänger dies zu vertreten haben, sind Mattfeldt & Sänger berechtigt, folgende Entschädigungspauschalen geltend machen:
a) Bei der Absage bis 12 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn sind 25 % des Angebotspreises zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.
b) Bei der Absage bis 8 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn sind 50 % des Angebotspreises zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.
c) Bei der Absage bis 6 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn sind 75 % des Angebotspreises zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.
d) Bei der Absage bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn sind 100 % des Angebotspreises zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.
(2) Die Aufwendungen beinhalten u.a. bereits getätigte Aufwendungen, eingeplantes Personal, Auslagen für Material.
(3) Abs. 1 gilt jedoch dann nicht,
a) soweit dem Vertragspartner von Mattfeldt & Sänger im Einzelfall ein kostenloses Rücktrittsrecht eingeräumt wurde und Mattfeldt & Sänger die Erklärung des Vertragspartners über die Ausübung dieses kostenlosen Rücktrittsrechts fristgerecht zugeht.
b) in Fällen höherer Gewalt Leistungen noch nicht erbracht wurden.
(4) Abs. 3 gilt nicht, sofern lediglich der Veranstalter die Veranstaltung abgesagt hat, ohne dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
(5) Es bleibt dem Vertragspartner ausdrücklich vorbehalten, Mattfeldt & Sänger nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Leistungen/Materialien stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Vertragspartner nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
§ 17 DATENSCHUTZ
Im Folgenden informiert Mattfeldt & Sänger über die Erhebung personenbezogener Daten bei Geschäftsabschlüssen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, also z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Zahlungsdaten, bestellte Waren.
17.1 Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter
(1) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Abs. 7 DS-GVO ist Mattfeldt & Sänger Vertreten d.d. Vorstand Tobias Neubauer, Unterwanger Str. 3, 87439 Kempten.
(2) Datenschutzbeauftragter ist Dieter Grohmann, Beethovenstr. 23, 87435 Kempten, 0831/5124-7030, info@qkwiso.de.
17.2 Information über die Datenerhebung zum Zwecke der Vertragsabwicklung
(1) Wenn Sie mit Mattfeldt & Sänger einen Vertrag schließen, werden folgende Informationen erhoben: Name, Mailadresse, Firma (soweit personenbezogen), Anschrift, Land, Telefonnummer, URL.
(2) Die in Abs. 1 genannten Daten werden von Mattfeldt & Sänger erhoben, gespeichert und ggf. weitergegeben, soweit es erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Mattfeldt & Sänger verwendet die Daten insbesondere dazu, Sie als Kunden zu identifizieren, für die Abwicklung der Bestellung, zur Korrespondenz mit Ihnen, zur Rechnungsstellung sowie zur ggf. erforderlichen Abwicklung von vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO. Eine Nichtbereitstellung dieser Daten kann zur Folge haben, dass der Vertrag nicht geschlossen werden kann.
(3) Ferner erhebt Mattfeldt & Sänger Informationen wie bspw. die Faxnummer, Mobilnummer und evtl. Zusatzinformationen, sofern Sie diese angeben; die Erhebung dieser Daten erfolgt jedoch aufgrund Ihrer freiwilligen Einwilligung und dient alternativen Kommunikationsformen. Die Nichtnennung dieser Daten hat auf den Vertrag keinen Einfluss. Die Erhebung Ihrer sonstigen Daten erfolgt auf freiwilliger Basis und gem. Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
(4) Ferner verwendet Mattfeldt & Sänger die E-Mail-Adresse des Vertragspartners für den Versand eines Newsletters. Diesbezüglich wird die Mailadresse nur für die Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen von Mattfeldt & Sänger verwendet. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 7 Abs. 3 UWG.
(5) Mattfeldt & Sänger ist insbesondere berechtigt, Ihre Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO oder zur Durchsetzung der berechtigten Interessen von Mattfeldt & Sänger gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO erforderlich ist. Eine Übermittlung kann insbesondere erfolgen an
a) Versanddienstleister zum Zwecke der Lieferung, soweit die Lieferung durch Dritte erfolgt,
b) Inkasso-Unternehmen oder Rechtsanwalt zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung, soweit Sie in Verzug sind. Hier liegt das berechtigte Interesse von Mattfeldt & Sänger an der Durchsetzung einer berechtigten Forderung. Aufgrund der Vorleistung von Mattfeldt & Sänger und Ihres Verzugs überwiegen diese berechtigten Interessen.
17.3 Speicherdauer
Die erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Kaufleute (6, 8 oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Vertragsverhältnis beendet wurde,) gespeichert und danach gelöscht. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn Mattfeldt & Sänger aufgrund von steuer- oder handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten (gemäß HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder wenn Sie in eine darüberhinausgehende Speicherung eingewilligt haben. Freiwillige Daten werden bis zum Ablauf von einem Jahr nach Beendigung des Auftrages gespeichert.
17.4 Rechte
(1) Sie haben das Recht, von Mattfeldt & Sänger jederzeit über die zu Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) Auskunft zu verlangen. Dies betrifft auch die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. (2) Zudem haben Sie das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 16 DS-GVO die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 17 DS-GVO die Löschung gespeicherter Daten zu verlangen. Die Löschung ist nur möglich, soweit die Verarbeitung nicht zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
(3) Sie haben das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, soweit Sie die Richtigkeit Ihrer Daten bestreiten, die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Mattfeldt & Sänger die Löschung ablehnt, Sie die Daten zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen oder sofern Sie Widersprich gegen die Verarbeitung eingelegt haben.
(4) Ferner können Sie unter den Voraussetzungen des Art. 20 DS-GVO jederzeit eine Datenübertragung verlangen.
(5) Soweit die Datenerhebung auf einer Einwilligung beruht, können Sie Ihre Einwilligung jederzeit Mattfeldt & Sänger gegenüber widerrufen. Infolgedessen darf Mattfeldt & Sänger diese Daten für die Zukunft nicht weiterverarbeiten.
(6) Alle Informationswünsche, Auskunftsanfragen, Widerrufe oder Widersprüche zur Datenverarbeitung richten Sie bitte per E-Mail an unseren Datenschutzbeauftragten unter gem. Ziff. 1 Abs. 2 oder an die unter Ziff. 1 Abs. 1 genannte Adresse. Für nähere Informationen verweisen wir auf den vollständigen Text der DS-GVO. Ferner haben Sie die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über datenschutzrechtliche Sachverhalte zu beschweren. Die für Mattfeldt & Sänger zuständige Behörde ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 27, 91522 Ansbach.
§ 18 Copyright
Mattfeldt & Sänger ist berechtigt, ein Copyright auf den Vertragserzeugnissen anzubringen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, entsprechende Kennzeichnungen zu entfernen.
§ 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Mattfeldt & Sänger und unseren Vertragspartnern gilt vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind die vorliegenden AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
(2) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung der Geschäftssitz von Mattfeldt & Sänger.
(3) Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz von Mattfeldt & Sänger.
(4) Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden Abs. 2 und 3 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Kunden, die zu außervertraglichen Ansprüche im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.